Die Dekanatssatzung des Evangelischen Dekanats Gießen zur Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen regelt die Vorhaben und Aufgaben der Dekanatssynode, des Synodalvorstandes und des Kuratoriums Kindertageseinrichtungen im Arbeitsbereich. Die Satzung legitimiert die Übernahme der Rechtsträgerschaft und betont den kirchlichen Auftrag in der Region, zu welchem auch die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen gehört.
1. Satzung des Dekanats zur Rechtsträgerschaft der Kindertageseinrichtungen aufrufenInnerhalb des Vertrages sind Vorgehen und Zuständigkeiten zu grundsätzlichen Arbeitsbereichen (wie zum Beispiel Personalentscheidungen) festgelegt. Dieser Vertrag stellt die Basis der Zusammenarbeit zwischen den Kirchengemeinden und dem Dekanat zur Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen dar.
2. Vertrag zwischen dem Dekanat und den Kirchengemeinden zur Übertragung der Rechtsträgerschaft aufrufenDie Geschäftsordnung des Kuratoriums Kindertageseinrichtungen regelt die Abläufe zu den Sitzungen des Kuratoriums als maßgeblichen Fachausschuss des Dekanatssynodalvorstandes zur Arbeit in den Kindertageseinrichtungen.
Das Kuratorium steht dabei dem Fachbereich Kindertageseinrichtungen als parlamentarischer Ausschuss vor.
3. Geschäftsordnung des Kuratoriums Kindertageseinrichtungen aufrufenIn den Leitlinien für die Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen des Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind die Grundsätze, Zielvorstellungen, Organisationsformen und Anforderungen an das päd. Fachpersonal sowie der Auftrag der Kirchengemeinde beschrieben.
4. Leitlinien für die Arbeit in evangelischen Kindertageseinrichtungen aufrufenIm Standard "Kita als Teil der Kirchengemeinde" sind Leitsätze, Ziele sowie Qualitätskriterien als Standard der Kindertageseinrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschrieben.
5. QE Standard: Die Kita als Teil der Kirchengemeinde aufrufenDie Mustergeschäftsordnung dient als Beispiel für die Organisation und Arbeit von Kindertagesstättenausschüssen der jeweiligen Kirchengemeinden. In ihrer Ausgestaltung geht sie inbesondere auf die Regelungen von § 5 der Kindertagesstättenverordnung zum Auftrag des Ausschusses ein.
7. Mustergeschäftsordnung für Kindertagesstättenausschüsse aufrufen